Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 – 4 StR 466/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin ergänzt und klargestellt, dass der Angeklagte der tatmehrheitlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate und zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer klarstellenden Ergänzung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bejaht. Dieser Qualifikation ist auch im Urteilstenor Rechnung zu tragen.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Es ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1982, 114), dass die
Kammer bei der Bestimmung des Strafrahmens hinsichtlich
der versuchten schweren räuberischen Erpressung die Milde-
rungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB weder
bei der Begründung des minder schweren Falls noch darüber
hinaus geprüft hat (UA S. 26f).
In Bezug auf die Verhängung der zweimonatigen Freiheitsstra-
fe wegen Betruges stellt es einen Rechtsfehler gemäß § 267
Abs. 3 StPO dar, dass die Kammer das Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 47 StGB nicht dargelegt hat (vgl. BGHR
StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4).
Die Begründung der Gesamtstrafe mit der Erwägung, der An-
geklagte habe sich rücksichtslos Geldmittel verschaffen wollen
und hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in
Angst und Schrecken zu versetzen, lässt in mehrfacher Hin-
sicht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ge-
mäß § 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist insbesondere die Be-
wirkung von "Angst und Schrecken" der von § 255 StGB vor-
ausgesetzten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für "Leib
oder Leben" immanent, soweit mangels anderer Alternativen
im festgestellten Sachverhalt mit den "unbeteiligten Dritten"
der geschädigte Nebenkläger gemeint sein soll."
Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Fall gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
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