Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 462/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 ausgeführt:
"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwe-
rer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Ein Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrand-
setzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile
erfaßt hat oder es sich - zum Beispiel von der Holzverlat-
tung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteile
ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Ge-
brauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind
(BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02).
Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen, stellen
keine wesentlichen Teile eines Wohngebäudes dar (vgl.
BGH NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher den
äußeren Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur,
wenn das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile, die zu
Wohnzwecken dienen, übergreifen konnte. Dies ist hier
nicht festgestellt. Der Brand, den der Angeklagte durch das
Anzünden von Hausrat entfacht hatte, hat lediglich auf 'die
Holztrennwände der Kellerverschläge' (UA S. 8) überge-
griffen. Damit ist ein vollendetes Inbrandsetzen des Wohn-
gebäudes nicht belegt. Die Sache bedarf daher neuer Ver-
handlung und Entscheidung, wobei auch die subjektive
Tatseite aufzuklären ist.
2. Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es sich
nach dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die Vor-
schrift der tätigen Reue gemäß § 306 e StGB zu prüfen
[vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR
165/02]. Denn der Angeklagte hat entweder durch einen
eigenen Anruf oder zumindest durch die Warnung der
Nachbarn die Alarmierung der Feuerwehr veranlaßt, die
den Brand im Keller gelöscht hat (UA S. 9). Eigenhändiges
Löschen ist nicht gefordert. Vielmehr darf sich ein Ange-
klagter der Hilfe Dritter wie zum Beispiel der Feuerwehr
bedienen (BGH StV 1997, 518). Sollten sich in der neuen
Verhandlung die Feststellungen insoweit nicht ändern, al-
lerdings lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftung
vorliegen, wären die Voraussetzungen des strafbefreien-
den Rücktritts (§ 24 StGB) zu prüfen.
3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme einer
negativen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Be-
gründung, der Angeklagte sei ein wiederholter Bewäh-
rungsversager, der sich durch Bewährungsaufsicht nicht
beeindrucken lasse. Dies steht mit den getroffenen Fest-
stellungen nicht in Einklang. Der Angeklagte ist letztmals
mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 1981,
also vor zwanzig Jahren, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Er hat diese Strafe nicht voll verbüßen müssen,
weil ihm ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit er-
lassen worden ist (UA S. 6).
4. Eine Aussetzung der Maßregel kam, was die Revision -
und auch die Strafkammer - übersieht, im Hinblick auf die
versagte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nicht
in Betracht (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sollte allerdings
der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls be-
jahen und die Aussetzung der Maßnahme zur Bewährung
zulässig sein, könnte eine - insbesondere schon erfolgreich
laufende - Betreuung einen besonderen Umstand im Sinn
des § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen."
Dem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß - wie die Revision zu Recht beanstandet - die bisherigen Feststellungen nicht nachprüfbar belegen, daß beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung solchen Ausmaßes vorliegt, daß zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren und daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erforderlich ist (vgl. hierzu BGHSt 37, 397 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 40 ff., 65 ff.; § 63 Rdn. 4, 6 ff.). Zur Prognosebeurteilung
kann es sich möglicherweise empfehlen, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.
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