Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2003 – 4 StR 445/03
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Mai 2003
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist,
c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Rostock zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision, die er hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung (Fall II. 1.) auf den Strafausspruch beschränkt und im übrigen (Fall II. 2.) unbeschränkt eingelegt hat, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, wirksam be-
schränkte (Bl. 168 II) Revision hat insoweit Erfolg, als es die
Verurteilung wegen Sachbeschädigung betrifft, da es hin-
sichtlich dieser Straftat an einer zugelassenen Anklage fehlt,
was auch bei teilweiser Rechtskraft (hier: Schuldspruch) zu
berücksichtigen ist (KK StPO, 5. Aufl. § 352 Rdn. 3). Die
Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren bezüglich dieses
Vorwurfs vor Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt
(Bl. 23 II), wobei es sich aber prozessual um eine Einstellung
nach § 154 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine Wiedereinbezie-
hung nach § 154 a Abs. 3 StPO, von der die Kammer bei ih-
rem Hinweis nach § 265 StPO (Bl. 159 Abs. 2) offensichtlich
ausgegangen ist, kam daher nicht in Betracht. Erforderlich
wäre vielmehr eine Nachtragsanklage gewesen; ein Hinweis
nach § 265 StPO genügt in diesen Fällen nicht (BGH, Be-
schluss vom 8. August 2001 - 3 StR 208/2001). Das Verfah-
ren ist daher insoweit einzustellen.
Folglich entfällt die wegen der Sachbeschädigung erkannte
Einzelstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe (UA
S. 17); über die Gesamtfreiheitsstrafe ist erneut zu entschei-
den."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Rostock zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.
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