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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.11.2007 – 4 StR 424/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. März 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil

des Amtsgerichts Germersheim vom 7. März 2005 in Verbin-

dung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom

9. September 2005 zu einer Geldstrafe von einhundert Tages-

sätzen verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA S. 8). Vier der

nunmehr abgeurteilten Taten (Fälle II 1., 3. bis 5.) hat der An-

geklagte vor jener Verurteilung und weitere vier Taten (Fälle II

6. bis 9. der Urteilsgründe) danach begangen. Die Tat II 2. hat

der Angeklagte vor jener Verurteilung vollendet, sie war je-

doch erst im Dezember 2005 beendet (UA S. 18, dritter Ab-

satz). Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abgeurteilten

Straftaten gemäß § 54 Absatz 1 StPO unter Erhöhung der

Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II 1.

der Urteilsgründe) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe er-

kannt. Dabei hat es übersehen, dass das Urteil vom 9. Sep-

tember 2005 für die danach begangenen und beendeten (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 55 Rn. 7) Taten eine

Zäsur bildet. Das Landgericht hätte deshalb aus den in den

Fällen II 1., 3. bis 5. verhängten Einzelstrafen auf eine sowie

aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe

erkennen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen

haben."

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat an.

Randnummer 4

Zudem hat er von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

Randnummer 5

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible

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