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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.03.2002 – 4 StR 38/02

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Cousin T. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des Tatopfers - mit ihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet haben.

Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:

"Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer vorzutra-

gen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung

beantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher ausgeführten

Revisionsbegründung ist kein zulässiges Ziel des Rechtsmit-

tels zu entnehmen. § 400 Abs. 1 StPO schließt die Anfech-

tung des Urteils durch den Nebenkläger zur Erreichung einer

anderen oder, was dem gleichsteht, weiteren Rechtsfolge

aus. Eine Änderung des Schuldspruchs [zum Nachteil des

Angeklagten] können die Beschwerdeführer nicht erreichen,

da der Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechti-

genden Mordvorwurfs verurteilt ist."

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Zitierte Vorschriften

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