Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2014 – 4 StR 286/14
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen getroffen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist bei einem auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages lautenden Leistungsurteil, das überhaupt nur ergehen kann, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch dem Adhäsionskläger zum Zeitpunkt der Entscheidung im ausgeurteilten Umfange zusteht, für den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X oder § 86 VVG kein Raum.
Der Senat ist nicht gehindert, hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 4 StR 572/13 Rn. 12; vom 8. Juli 2009 – 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382).
Zitierte Vorschriften
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