Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.06.2008 – 4 StR 230/08
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. März 2008, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung seines Handys angeordnet. Den Angeklagten B. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung seines Handys sowie den erweiterten Verfall eines Betrages von 6.720 Euro angeordnet.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften hinsichtlich der Angeklagten Y. und B. u.a. ausgeführt:
"Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprü-
fung nicht stand. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGHSt
51, 219f.) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung
des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzge-
schäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des
Transports zu bewerten. Für die Annahme täterschaftlicher
Verwirklichung des Tatbestandes kommt es jedenfalls nicht al-
lein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbst-
ständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines
isolierten Teilaktes des Umsatzgeschäftes inne hatte. Abzu-
stellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten
Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zu-
kommt.
Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von
Rauschgift zwischen selbstständig handelnden Lieferanten
und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten
oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte
nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mit-
zugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich im bloßen
Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täter-
schaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Auch
ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des
Transports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund fi-
nanzieller und meist auch persönlicher Abhängigkeit von den
Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnah-
me ausgenutzt werden.
Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches
Handeltreiben kommt allerdings dann in Betracht, wenn der
Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehen-
de Tätigkeiten entfaltete, etwa am An- und Verkauf des
Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes In-
teresse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil
er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Ge-
winn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in
eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung
des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäter-
schaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen
auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufs-
erlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann eine weitgehende Ein-
flussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu
transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des
Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit
hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen."
Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend ausgeführt hat, reichen die getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien nicht aus, um ein täterschaftliches Handeltreiben der Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Die Angeklagten waren weder am An- noch am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt. Sie sollten keinen Anteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten, sondern lediglich einen Kurierlohn. Zudem hatten sie keinen Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen. Der Angeklagte B. hielt letztendlich nur Kontakt zu den Hintermännern bzw. zu dem Abnehmer der Drogen. Der Angeklagte Y. hatte zu den Hintermännern bzw. zu dem Abnehmer der Drogen nur über den Angeklagten B. Kontakt. Beide erhielten hierbei lediglich die notwendigen Informationen für die Weitergabe an den feststehenden Abnehmer.
Der Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, dahin zu ändern, dass die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. § 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Aussprüche über die gegen die Angeklagten verhängten Strafen bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung auf geringere als die verhängten Strafen erkannt hätte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom äußeren Erscheinungsbild und dem Vorsatz der Angeklagten als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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