Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.07.2005 – 4 StR 22/05
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohngruppe des A. - -F. in L. entfällt.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Die Jugendkammer hat den zu den Tatzeiten 14 bzw. 15 Jahre alten Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straftaten, darunter schwere Bandendiebstähle und Brandstiftungen, unter Einbeziehung eines weiteren Urteils, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, daß eine Anrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohngruppe des A. - -F. in L. auf die erkannte Jugendstrafe unterbleibt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der Nichtanrechnung der Zeit der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in einem Kinderheim (§ 72 Abs. 4 JGG) Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April
dazu ausgeführt:
„Keinen Bestand kann allerdings die in dem Urteil erfolgte
Anordnung der Nichtanrechnung der Zeit der einstweiligen
Unterbringung in einem Kinderheim nach § 52a Satz 2 JGG
haben (UA S. 62). Die Nichtanrechnung der Untersuchungs-
haft oder einer anderen Freiheitsentziehung „aus erzieheri-
schen Gründen“ (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt
grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei de-
ren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende
erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugend-
strafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233 unter Hin-
weis auf BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR JGG § 52a An-
rechnung 2). Die Jugendkammer hat demgegenüber die aus-
drücklich auf „erzieherische Gründe“ gestützte Versagung der
Anrechnung dahingehend begründet, dass die Unterbringung
des Angeklagten in dem Kinderheim „auf ihn keine erzieheri-
sche Einwirkung“ gehabt habe. Obwohl dem Angeklagten in
dem Heim professionelle Hilfe zuteil geworden sei, habe die-
se ihn nicht erreicht. Er habe gewährte Freiheiten miss-
braucht, sei zweimal abgängig gewesen und habe mindestens
einen weiteren Ladendiebstahl begangen (UA S. 62). Die Ju-
gendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Freiheitsent-
ziehung als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem Sich-
verweigern des Angeklagten jeglicher erzieherischer Einfluss-
nahme während der Unterbringung in dem Kinderheim zu be-
gegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung
des § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG. Ebenso wie der Untersu-
chungshaft kommt auch der sonstigen freiheitsentziehenden
Maßnahme auch im JGG vorrangig der Zweck der Sicherung
der Durchführung des Verfahrens zu. Dies bedeutet, dass
zwar eine bereits durch die Freiheitsentziehung beim Ange-
klagten eingetretene erzieherische Wirkung die Festsetzung
einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen kann (vgl. § 18
Abs. 2 JGG), nicht jedoch, dass das Ausbleiben einer solchen
Wirkung zur Nichtanrechnung der Freiheitsentziehung auf die
verhängte Jugendstrafe führen darf. Vielmehr ist die Jugend-
strafe so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der
erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung
noch entfalten kann (vgl. BGH NStZ 1996, 233; BGHSt 37,
75, 77). Dass das Erziehungsziel angesichts der Dauer der
verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und der festgestell-
ten „hohen Strafempfindlichkeit“ des Angeklagten B. bei
Anrechnung der fast ein Jahr betragenden Unterbringungszeit
nicht erreicht werden kann, lässt sich dem Urteilstext nicht
entnehmen (UA S. 12, 58 ff).“
Dem schließt sich der Senat an. Da nach den getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung nicht in Frage kommt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, daß die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung entfällt.
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible
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