Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.07.2023 – 4 StR 199/23
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040723B4STR199.23.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten weiteren Verpackungsmaterialien, nämlich Kunststofftüten und Kunststofffolien (Asservatennummern: 1.1 bis 10.1.1.1.1.1.1 sowie 2.1 bis 2.4.3.1.1), entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerichtete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen – geringfügigen – Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials ab und ändert den Einziehungsausspruch im angefochtenen Urteil entsprechend. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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| Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. | | Marks |
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