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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2020 – 4 StR 169/20

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 2019 wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung eines gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages von 8.200 € sowie eines gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Tatbezug dieser Gegenstände ist unklar; auch hat das Landgericht das ihm nach § 74 StGB eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt.

Randnummer 3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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