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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.07.2005 – 4 StR 109/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und wegen Nötigung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2004 dahin geändert, daß er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, daß der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre von 4 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Pkws des Angeklagten angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I.

Der Verurteilung des Angeklagten liegt ein besonders schwerwiegender Fall der „Nötigung im Straßenverkehr“ zugrunde. Das Landgericht hat dazu im wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur

der Bundesautobahn 656 in Richtung M. . Der zu die-

sem Zeitpunkt mit seinem Motorrad, einem sog. Chopper, auf

der rechten Fahrspur in einigem Abstand vorausfahrende Ne-

benkläger wechselte nach Betätigung des Fahrtrichtungsan-

zeigers auf die linke Fahrspur, um das vor ihm fahrende lang-

samere Fahrzeug zu überholen. Der darüber verärgerte An-

geklagte, fuhr zu dem Motorrad auf, so daß die Fahrzeuge in

einem Abstand von nicht mehr als einem Meter bei einer Ge-

schwindigkeit von 110 km/h hintereinander her fuhren. Der

Angeklagte beschleunigte seinen Pkw mit der Absicht, das

sich entfernende Motorrad, falls es ihm nicht enteilte, zum

Räumen der linken Spur zu zwingen oder es rechts zu über-

holen. Als der Nebenkläger Anstalten machte, auf die rechte

Fahrspur zu wechseln, zog der Angeklagte ebenfalls nach

rechts, um das Motorrad rechts zu überholen, und setzte den

Beschleunigungsvorgang fort, um so gewaltsam das Vorbei-

fahren zu erzwingen. Der Nebenkläger bemerkte, daß die

rechte Fahrspur durch das Fahrzeug des Angeklagten blo-

ckiert war, und "brach seinen Einschervorgang ab, da er ei-

nen Zusammenstoß und einen möglichen Sturz befürchten

mußte“ (Fall II. 1.).

Im Rahmen der Weiterfahrt schloß der Nebenkläger auf der

Abbiegespur zur Bundesstraße 38 A mit seinem Motorrad zu

dem Pkw des Angeklagten auf und fuhr auf der mittleren

Fahrspur neben dem Pkw des Angeklagten. Der Angeklagte,

der möglicherweise einer abwärts führenden Handbewegung

des Nebenklägers beleidigenden Charakter beimaß, geriet

dadurch erneut in Wut und steuerte sein Fahrzeug abrupt

nach links auf die mittlere Fahrspur. Zu diesem Zeitpunkt be-

trug der Abstand zwischen Motorrad und Pkw etwa

zwei Meter. "Dem Angeklagten war klar, daß er hiermit den

Zeugen von seiner Fahrspur abdrängen würde". Der Neben-

kläger zog sein Motorrad, das dabei ins Schlingern geriet, auf

die linke der drei Fahrspuren (Fall II. 2.).

Nachdem beide im weiteren Verlauf eine Ampelanlage pas-

siert hatten, in deren Bereich die Geschwindigkeit auf 70 km/h

begrenzt ist, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf

der linken der drei Richtungsfahrbahnen und schloß zu dem

auf der mittleren Spur fahrenden Motorrad auf. Im Rückspie-

gel bemerkte der Nebenkläger das Fahrzeug des Angeklagten

und reduzierte seine Geschwindigkeit leicht, indem er das

Gas wegnahm, um den Pkw vorbeifahren zu lassen. Der Pkw

des Angeklagten hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwin-

digkeit von mindestens 83 km/h, das Motorrad des Nebenklä-

gers eine Geschwindigkeit von 78 km/h. Der Angeklagte

"entschloß sich in diesem Augenblick, aus Wut darüber, daß

der Geschädigte sich ihm wieder zu entziehen drohte, nach

rechts zu fahren und auf die Spur des Motorrades zu wech-

seln, um dieses wegzudrängen oder aber den Motorradfahrer

zu disziplinieren. Hierbei rechnete er gleichermaßen mit der

Möglichkeit, daß der Motorradfahrer durch einen Anstoß zu

Fall kommen könnte und daß er durch den hierdurch verur-

sachten Sturz möglicherweise tödlich verletzt werden würde".

Bevor der Angeklagte den Spurwechsel nach rechts einleite-

te, wandte er den Kopf nach hinten zum rückwärtigen Verkehr

"und betrachtete ihn etwa eine Sekunde lang, so daß er blind

auf den mittleren Fahrstreifen überwechselte". Als er mit einer

abrupten Lenkbewegung nach rechts den Spurwechselvor-

gang einleitete, betrug der Abstand zwischen den beiden

Fahrzeugen etwa 1,7 Meter. Der Pkw des Angeklagten stieß

auf der mittleren Fahrspur nach etwa 1,8 Sekunden mit dem

vorderen Stoßfänger gegen den hinteren Reifen des Krades.

Hierdurch wurde das Motorrad geringfügig beschleunigt und

der Nebenkläger aus dem Sattel gehoben. Ihm gelang es

nicht, das ins Schlingern geratene Motorrad zu stabilisieren,

das zu Fall kam. Der Nebenkläger rutschte über eine Strecke

von etwa 56 Metern über die Fahrbahn, rutschte unter der am

Fahrbahnrand montierten Leitplanke hindurch und erlitt infol-

ge des Sturzes erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte war

sich beim Einleiten des Spurwechsels bewußt, "daß ange-

sichts des geringen Abstandes ein Zusammenprall der Fahr-

zeuge höchst wahrscheinlich war und daß das Motorrad seit-

lich angestoßen hierbei zu Fall kommen und der Motorradfah-

rer von dem Krad stürzen würde. Daß der Motorradfahrer in-

folge dieses als höchstwahrscheinlich angesehenen Sturzes

möglicherweise tödlich verletzt werden würde", sah er als

mögliche Folge seines Handelns voraus und nahm dies billi-

gend in Kauf (Fall II. 3.).

II.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten drei Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und nicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1998 - 4 StR 55/98). Die Beschränkung erfolgt, soweit es die Verurteilung im Fall II. 1. wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung betrifft, weil die gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche konkrete Gefährdung durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 261 m.N.). Zudem läßt sich den Strafzumessungserwägungen nicht entnehmen, ob das Landgericht den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), der bei der Bemessung der Einsatzstrafe im Fall II. 3. zu einer Unterschreitung der „bei normalem Verlauf des Verfahrens zu verhängende(n) Strafe“ um zwei Jahre geführt hat, auch bei der Bemessung der verhängten Einzelgeldstrafen von 80 Tagessätzen (Fall II. 1.) und 60 Tagessätzen (Fall II. 2.) berücksichtigt hat.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, halten insbesondere auch die Erwägungen des Landgerichts, auf die es die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gestützt hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Der auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aus dem Fahrverhalten des Angeklagten bei dem abrupten Spurwechsel gezogene Schluß, der Angeklagte habe dabei mit der Voraussicht gehandelt, daß es zur Kollision der Fahrzeuge und damit zum Sturz des Nebenklägers kommen könnte, ist nicht nur möglich, sondern liegt bei einem Spurwechsel während der Beschleunigung eines Fahrzeugs bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einem Abstand von nur noch 1,7 Metern zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nahe. Dies gilt auch für die Annahme des insoweit sachverständig beratenen Landgerichts, der Sturz des Nebenklägers infolge der Kollision sei aufgrund der hohen Sturzausgangsgeschwindigkeit von 75 km/h grundsätzlich geeignet gewesen, den Tod des Nebenklägers herbeizuführen, was der Angeklagte als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen habe. Der Senat hat keine Bedenken, diese Würdigung jedenfalls dann als rechtsfehlerfrei zu bestätigen, wenn der Täter - wie hier – mit einem Pkw ein mit (relativ) hoher Geschwindigkeit fahrendes Krad rammt, dessen Fahrer nicht weiter geschützt ist. Der aus der für den Angeklagten danach offensichtlichen Lebensgefährlichkeit seiner Vorgehensweise und dem gleichwohl durchgeführten Spurwechsel gezogene Schluß, daß dieser die "erkannte Möglichkeit, daß der Geschädigte bei dem Sturz tödlich verletzt werden würde, zumindest billigend in Kauf genommen" hat, ist möglich und daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 56).

3. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der in den Fällen II. 1. und 2. verhängten Einzelgeldstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Strafe bestehen.

Der Senat ergänzt den Maßregelausspruch um die versehentlich unterbliebene Anordnung der Einziehung des Führerscheins (vgl. BGHSt 5, 168,

Randnummer 178

f.; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 381/02).

Maatz Kuckein Athing RiBGH Dr. Ernemann

befindet sich in Urlaub

und ist deshalb verhindert

zu unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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