Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – 4 StR 107/22
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu der in der Revisionsbegründungsschrift erhobenen und durch weitere Rechtsausführungen in der Gegenerklärung ergänzten Verfahrensrüge Stellung zu beziehen. Denn die insofern zur Anwendung gelangte Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 ‒ 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 ‒ 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 ‒ 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 ‒ 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 ‒ 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 ‒ 4 StR 241/15; Beschluss vom 2. März 2021 – 2 StR 267/20, Rn. 19, juris: jeweils mwN).
Zitierte Vorschriften
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