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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 97/02

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben der Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - nach Verkündung des Urteils "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil" verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß daher verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Zitierte Vorschriften

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