Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 30.11.2017 – 3 StR 6/17
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Tiemann,
Dr. Berg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Oktober 2016 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung auf die sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels sowie des der Ehefrau des Angeklagten gehörenden PKW Daimler-Benz E 280 CDI angeordnet und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die Einziehung auf die sichergestellten Rauschmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG aF) beschränkt und die weiteren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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