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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – 3 StR 580/19

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 2019 in den Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass

a) die gegen den Angeklagten T. festgesetzte Einziehung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.352 € als Gesamtschuldner und

b) gegen den Angeklagten K. die Einziehung von 821 € als Gesamtschuldner

angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.285 €, davon hinsichtlich eines Teilbetrages von 861 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Gegen den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 861 € als Gesamtschuldner angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteils; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten K.

ist in der ausgesprochenen Höhe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat festgestellt, dass dieser Angeklagte von dem Mitangeklagten T. in den abgeurteilten Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe Beuteanteile in Höhe von 120 €, 135 €, 100 €, 266 € und 200 € (UA S. 13 ff.) erhielt. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hat die Strafkammer bei der Bestimmung des Gesamtbetrages rechnerisch unzutreffend Beuteanteile im Gesamtwert von 861 € anstatt lediglich 821 € angenommen.

Randnummer 3

2. Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten T. hat lediglich in Bezug auf die Höhe des Anteils gesamtschuldnerischer Haftung keinen Bestand. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Angeklagte aus den abgeurteilten Taten einen Betrag von insgesamt 3.285 € erlangte. Hiervon gab er indessen an den Mitangeklagten K.

- wie dargelegt - Teilbeträge von 821 € und an den Nichtrevidenten M. solche von 531 € weiter (UA S. 13 ff.), so dass der Anteil gesamtschuldnerischer Haftung über den Betrag von 861 € hinaus auf insgesamt 1.352 € festzusetzen ist.

Randnummer 4

3. Der Senat hat die aufgezeigten Fehler in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und das angefochtene Urteil entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 5

Angesichts des geringen Erfolges der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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