Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 StR 407/17
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2018 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des Antrags Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).
Ausführungen zur hausinternen Zuständigkeit des Senats waren entgegen der Auffassung des Verurteilten schon deshalb entbehrlich, weil sie sich ohne Weiteres dem im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2017 (dort unter A. II. 3. Strafsenat Nr. 4) entnehmen lässt.
Zitierte Vorschriften
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