Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 3/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, hat der Verteidiger für den Angeklagten mit dessen Zustimmung nach der Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Aus den dienstlichen Erklärungen der Mitglieder des erkennenden Gerichts, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowie des Protokollführers, insbesondere aber aus den schriftlichen Äußerungen des Verteidigers sowie des Dolmetschers ergibt sich, daß der Angeklagte über den Dolmetscher sein Einverständnis mit dem Rechtsmittelverzicht erklärte. An den wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21), ist der Angeklagte gebunden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Zitierte Vorschriften
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