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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 272/05

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen

H. und F. ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wird abgesehen;

b) der Urteilstenor dahin ergänzt, dass im Verfahren über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu den Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Ange-

klagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld

an die Nebenklägerinnen H. und F. verurteilt wurde.

Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsi-

onsanträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich

der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO

nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt

(vgl. SA Bd. 1 Bl. 204 [Rückseite], 220). Demzufolge fehlt es

an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen

zu prüfen ist (vgl. Engelhardt in KK zur StPO, 5. Aufl., § 404

Rdnr. 1; Lüke in Münchner Kommentar zur ZPO § 253 Rdnr.

169). Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit be-

reits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl.

Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7

m.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlos-

sen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Durch

die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist

keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem

Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet

angebracht wurden (vgl. SA Bd. II Bl. 256). Der Adhäsions-

antrag der Nebenklägerin S. wurde auf Anordnung

des Vorsitzenden mittels Empfangsbekenntnis zugestellt

(vgl. SA Bd. I Bl. 230, 241). Auf ihn ist die Aufhebung dem-

zufolge nicht zu erstrecken. Insoweit ist indessen eine Er-

gänzung des Tenors veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 17.

März 2004 - 2 StR 474/03)."

Dem stimmt der Senat zu.

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des

geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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