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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 StR 264/20

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht indes nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an demselben Gegenstand die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangen, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Mitverfügungsgewalt hat die Strafkammer jedenfalls betreffend den Tatbeteiligten V. festgestellt. Denn der Angeklagte verließ zusammen mit diesem nach der gemeinsamen Ausführung der Tat den Tatort mit dem erbeuteten Bargeld, das sich in einer Tüte befand. Später übergab ihm der gesondert Verfolgte 1.400 € aus der Beute, von denen der Angeklagte 400 € an den Mitangeklagten weitergab und 1.000 € für sich behielt.

Randnummer 3

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.

Randnummer 4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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