Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.08.2026 – 3 StR 212/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310826B3STR212.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe in zehn Fällen zum jeweils tateinheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Zuwiderhandeln gegen das Ausfuhr- und das Lieferverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt, hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hat dagegen auf die Sachrüge keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat. Daher ist eine Erörterung der mit derselben Zielrichtung geführten Verfahrensbeanstandungen sowie insoweit bestehender Zulässigkeitsbedenken entbehrlich.
a) Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB seien nicht erfüllt. Zwar habe der Angeklagte im Ermittlungsverfahren bereits aus der Untersuchungshaft heraus geständige Angaben gegenüber den Ermittlungsführern gemacht und dabei im Einklang mit den damaligen Ermittlungsergebnissen auch die Rolle der anderen Verfahrensbeteiligten geschildert. Er habe den Ermittlungsführern aber keine neuen Erkenntnisse dargelegt und insbesondere keinen Aufklärungserfolg durch seine Angaben bewirkt.
b) Dies reicht mit Blick auf die sich aus den Urteilsgründen im Übrigen ergebenden Ausführungen zu Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht aus, um die Tatbestandsvoraussetzungen des in Betracht kommenden vertypten Milderungsgrundes zu verneinen.
aa) Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt. Sie ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 512/18, NStZ-RR 2019, 73; Urteil vom 2. November 2017 - 3 StR 301/17, StV 2019, 447). Ein Aufklärungserfolg kann danach nicht nur dann vorliegen, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert, sondern etwa auch bei solchen Angaben zu Hintermännern oder sonst Involvierten, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten schaffen und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessern (s. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 3 StR 483/00, StV 2001, 462 zu § 31 BtMG).
bb) Hieran gemessen genügt die Bewertung des Landgerichts, die früheren Angaben des Angeklagten hätten in Einklang mit den damaligen Ermittlungsergebnissen gestanden und keine neuen Erkenntnisse geliefert, für sich genommen nicht, um eine wesentliche Aufklärungshilfe abzulehnen. Wie dargelegt, kommt es auf das Offenbaren neuer Umstände nicht notwendigerweise an. Näheres zu dem damaligen Stand der Beweislage und - hierauf bezogen - dem Inhalt der Einlassungen des Angeklagten teilen die Urteilsgründe nicht mit, so dass sich ein konkret im Raum stehender wesentlicher Aufdeckungsbeitrag nicht beurteilen lässt. Damit ist insgesamt nicht nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46b StGB nicht vorgelegen haben.
cc) Es ist nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung der zutreffenden Maßstäbe eine (weitere) Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten vorgenommen hätte. Zwar ist eine solche, sofern sie in Betracht kommt, nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Tatgerichts. In diesem Rahmen können gemäß § 46b Abs. 2 StGB namentlich die Bedeutung der offenbarten Tatsachen für die Aufklärung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter Berücksichtigung finden. Allerdings ist den Urteilsgründen angesichts der grundlegenden Ablehnung eines Aufklärungserfolgs nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer eine solche Ermessensentscheidung getroffen und dabei die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung vorgenommen hat. Eine Konstellation, in der ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensausübung gleichsam auf der Hand liegt, ist nicht gegeben.
dd) Dass das Landgericht bei Annahme eines - über die Beihilfe hinaus - doppelt gemilderten Strafrahmens dieselben Strafen festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der in Rede stehenden Strafrahmenverschiebung ist zudem ausgeschlossen, von einer Urteilsaufhebung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO wegen Angemessenheit der Rechtsfolge abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714 mwN).
c) Danach ist der Strafausspruch aufzuheben. Die dazu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, insbesondere zu den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und dem damaligen Erkenntnisstand, sind möglich und geboten.
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