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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 516/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2002 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen: "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (PB Bl. 17), hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor."

Dem tritt der Senat bei.

Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611).

Rissing-van Saan Detter Bode

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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