Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.03.2021 – 2 StR 497/20
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Lettland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlicher Fälle der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1. Die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Lettland erlittene Auslieferungshaft war nachzuholen. Die Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 464/17, juris Rn. 2 mwN). Dies holt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 426/17, juris Rn. 24 mwN) nach und legt einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 fest. Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zum Anrechnungsmaßstab von 1:1 für Lettland vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2018 – 2 StR 36/18, juris Rn. 4).
2. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Zitierte Vorschriften
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