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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.02.2026 – 2 StR 365/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240226B2STR365.25.0

Tenor

Dem Adhäsionskläger M wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus N beigeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Der Adhäsionskläger beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren.

Randnummer 2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63/25, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 StPO) dem Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin S beizuordnen.

Randnummer 3

Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Menges | | Appl | | Zeng

| Grube | | Schmidt |

Zitierte Vorschriften

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