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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 StR 286/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

a) dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist,

b) dass ein Jahr und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und in der Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

1. Der Schuldspruch, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen klarzustellen. Die begangene Tat stellt sich nach den Feststellungen des Landgerichts als besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; dies ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.

Randnummer 3

2. Straf- und Maßregelausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Allerdings kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht bestehen bleiben. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB beträgt der anzuordnende Vorwegvollzug ein Jahr und sechs Monate; dies ordnet der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst an.

Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Schmitt erkrankt und daher gehindert

zu unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

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