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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 2 StR 26/18

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 26. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

Randnummer 2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Randnummer 3

1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten – unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente – eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Randnummer 4

2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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