Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.08.2026 – 2 StR 22/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:250826B2STR22.26.0
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei und schwerem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung“, wegen „schwerer Zwangsprostitution in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei“ und wegen „gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre hiergegen gerichtete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.
3. Das Urteil war indes nach dem in den Urteilsgründen mitgeteilten (und daher auf Sachrüge beachtlichen, vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 4 StR 184/18, Rn. 4, und vom 22. Juli 2020 - 1 StR 132/20, Rn. 7) Verfahrensgang und der sich daraus ergebenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) zu ergänzen. Da allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausreicht, trifft der Senat - zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung und um jede Beschwer der Angeklagten auszuschließen - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Kompensationsentscheidung selbst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 - 6 StR 484/23, Rn. 4; vom 9. Januar 2024 - 1 StR 425/23, Rn. 6; vom 20. November 2025 - 2 StR 588/25, Rn. 3, und vom 4. Februar 2026 - 3 StR 322/25, wistra 2026, 338, 340 f. Rn. 23).
4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 6 EMRK
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