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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.05.2000 – 2 StR 128/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 1999 werden als unbegründet verworfen.

Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird die Urteilsformel jedoch dahin ergänzt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts Arolsen vom 16. September 1997 (Az.: 1 Ds 424 Js 64682.2/97) in die Verurteilung einbezogen ist.

Der Angeklagte Ka. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7). Das gilt auch, wenn durch ein früheres Urteil der Angeklagte zwar zunächst nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden war, diese Verurteilung aber dann gemäß § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 JGG in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen war.

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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