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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 2 ARs 66/16

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben. 2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer vom 21. März 2016 sowie weitere Befangenheitsgesuche vom 16. März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 - Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.

Randnummer 2

2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich.

3

3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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