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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.04.2022 – 2 ARs 54/22

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2021 und 10. November 2021 – 2 Ws 265/21 und 289/21 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 21. Februar 2022 auf Gewährung von Akteneinsicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33a StPO) und auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts nach Akteneinsicht werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2, § 310 Abs. 1 StPO).

Randnummer 2

2. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zuständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 ARs 304/19; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – X B 136/02, BFH/NV 2003, 500 mwN). Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stelllungnahme nach Akteneinsicht zurückzuweisen.

Randnummer 3

3. Auch der (vorsorglich gestellte) „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33a StPO)“ bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat liegt fern, Akteneinsicht hat der Senat zu Recht abgelehnt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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