Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – 2 ARs 466/23
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:200224B2ARS466.23.0
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verwiesen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Antragsteller wendet sich (ausdrücklich) mit weiterer Beschwerde gemäß § 310 StPO gegen eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 29. September 2023 – 8 Qs 79/23, mit der das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. April 2022 – 7 Gs 1072/22 als unbegründet verworfen hat. Für die Entscheidung über die (nach § 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindende) weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG liegt nicht vor (s. § 23 Abs. 3 EGGVG) (…). Zur Entscheidung über eine Verweisung an das Oberlandesgericht Saarbrücken ist der 2. Strafsenat berufen (…).“
Dem schließt sich der Senat an.
Menges Grube Schmidt
Zitierte Vorschriften
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