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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – 2 ARs 398/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.

2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 bzw. 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. und 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

Randnummer 2

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

Randnummer 3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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