Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.02.2014 – 2 ARs 388/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13. März 2013 - 418 OWi 7/13 jug. - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:
„Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Itzehoe.
Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02 …).
Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG)…“.
Dem tritt der Senat bei.
Zitierte Vorschriften
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