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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 ARs 359/15

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG); darauf hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch seine nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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