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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 2 ARs 23/11

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Oberlandesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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