Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 2 ARs 23/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Oberlandesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.
Gründe
Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG).
Zitierte Vorschriften
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