Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.08.2000 – 2 ARs 212/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenz verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung der nach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung der Belehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensichtlichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Zitierte Vorschriften
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