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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – 1 StR 689/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2008 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Randnummer 2

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht nur über sein Rechtsmittel, sondern - im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440, 1446) belehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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