Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 StR 586/17
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 mit Beschluss vom 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom 26. September 2018 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts und seine Ausführungen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN).
Zitierte Vorschriften
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