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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 StR 544/18

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte Rüge nach § 356a StPO.

Randnummer 2

Die Rüge ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

Randnummer 3

Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Senat einstimmig entschieden hat.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 1 StR 666/17 Rn. 4 und vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15 Rn. 9).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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