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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 503/07

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ihr Antrag auf Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung ist damit gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil der Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Randnummer 2

Die Gegenerklärung der Verurteilten mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 7. Dezember 2007 (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) lag bei der Senatsberatung vor und wurde zur Kenntnis genommen. Ihr Inhalt war allerdings nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen in der die Verurteilte betreffenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu entkräften. Die Bezugnahme auf die Antragsschrift in der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 impliziert diese Aussage.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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