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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 470/24

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR470.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.

Randnummer 2

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Randnummer 3

2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Jäger Wimmer Bär

Allgayer Welnhofer-Zeitler

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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