Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 470/24
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR470.24.0
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler
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