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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2023 – 1 StR 436/22

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR436.22.0

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Randnummer 2

Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist zu verwerfen, weil eine Versäumnis einer Frist nicht vorliegt.

Randnummer 3

Der zulässige Rechtsbehelf (§ 356a StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat entgegen der vom Verurteilten geäußerten Vermutung den für die Entscheidung erforderlichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und dieser zugrunde gelegt.

Randnummer 4

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 7 mwN).

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger | | Bellay | | Wimmer

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Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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