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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 385/00

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Schaal,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9 der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C. ) vom Senat nachzuholen.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9) - aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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