Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 385/00
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9 der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C. ) vom Senat nachzuholen.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9) - aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
Zitierte Vorschriften
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