Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – 1 StR 338/10
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 28. Juli 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Schreiben vom 10. September 2010 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 28. Juli 2010. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt.
Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Ziffer 3113 des Kostenverzeichnisses.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06; Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).
Zitierte Vorschriften
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