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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.07.2008 – 1 StR 290/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. März 2008 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der geständige Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die - im Sinne von BGHSt 50, 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (SA II 413). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Allein die nicht näher ausgeführte Behauptung des Angeklagten, er sei "in diesem Moment … in einem Schock" gewesen, begründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen Erklärung mit seinem Verteidiger ein Gespräch hierüber geführt hat und die verhängte Strafe der zuvor seitens der Kammer für den Fall eines Geständnisses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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