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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.07.2008 – 1 StR 25/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München das Landgericht Deggendorf.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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