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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 235/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grundsätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der notwendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von einem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002 verwiesen.

Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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