Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – 1 StR 233/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926B1STR233.26.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. August 2026 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2026, mit dem dieser wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, mit Beschluss vom 5. August 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 13. August 2026. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in dem beanstandeten Beschluss die Gründe, aus denen er die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, nicht dargelegt habe. Der Generalbundesanwalt habe in seiner Antragsschrift die „Feinheiten“ des Revisionsvortrags nicht vollständig erfasst und wesentlichen Vortrag „nicht adressiert“.

Randnummer 2

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 3

a) Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Randnummer 4

aa) Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt und mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 15. April 2026 und vom 23. April 2026 begründet. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten in der Antragsschrift vom 18. Mai 2026 eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere hat er sich umfassend dazu verhalten, dass sich das Landgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet hat, dass die in dem fraglichen Zimmer aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen dem Angeklagten zuzuordnen waren. Die Revisionsbegründungen und die Gegenerklärung vom 16. Juni 2026 haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Es ist bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet worden, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Randnummer 5

bb) Entgegen der Ansicht des Verurteilten verstößt es auch nicht gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat die Revisionsentscheidung nicht näher begründet hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen des Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht - wie der Verurteilte selbst zutreffend ausführt (Anhörungsrüge S. 3) - für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 - 3 StR 301/23 Rn. 7; vom 20. März 2024 - 3 StR 183/23 Rn. 6; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21 Rn. 5). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 Rn. 8 mwN). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14 und vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20 Rn. 3). Schließlich gebietet die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK hinnehmbar, dass übergeordnete innerstaatliche Gerichte eine Beschwerde allein unter Bezugnahme auf die für solche Beschwerden geltenden Rechtsvorschriften zurückweisen, wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. EGMR, Entscheidungen vom 13. Februar 2007 - 15073/03 Rn. 50 und vom 5. Dezember 2002 - 65863/01). Bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels kann sich ein Rechtsmittelgericht grundsätzlich darauf beschränken, sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen zu machen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 - 30544/96; vgl. auch EGMR, Urteile vom 16. Dezember 2025 - 34701/21 Rn. 48 ff. und vom 11. April 2019 - 50053/16 Rn. 41; Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 14029/05 Rn. 108).

Randnummer 6

b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger | | Fischer | | Leplow

| Welnhofer-Zeitler | | Wollenschläger |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 EMRK

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 233/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten