Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 232/00
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Februar 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, mehreren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehreren Fällen von Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß er "bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist". Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung liegt dem je eine Entscheidung gemäß § 45 JGG und § 47 JGG sowie eine Verurteilung zu Jugendarrest zu Grunde. Die Strafkammer hat dabei übersehen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Daher waren alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG) und durften gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 51 BZRG, § 63 BZRG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 232/00 entschieden?“