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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.08.2026 – 1 StR 157/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190826B1STR157.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. August 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Fällen des sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen zwölf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

Randnummer 2

1. Der Schuldspruch begegnet ebenso wie die Adhäsionsentscheidungen keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 3

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil die Strafkammer das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet hat.

Randnummer 4

a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und sich dazu eingelassen, aus welchen Gründen die einzelnen Tatvorwürfe nicht stimmten, unplausibel oder „komisch“ seien (UA S. 20 ff.). Er könne sich die falschen Belastungen nicht erklären. Die Geschädigten wollten möglicherweise Geld oder aber seine Ex-Frau wolle ihn aus Liebe zurückhaben (UA S. 22). Die Strafkammer hat bei der Zumessung aller Einzelstrafen (UA S. 86 f.) und bei der Bildung der Gesamtstrafe strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „sein Verteidigungsverhalten nicht auf Schweigen beschränkt hat, sondern durch seine Angaben sowohl indirekt als auch ausdrücklich den Versuch unternommen hat, die vier Geschädigten als ‚Lügnerinnen‘ dastehen zu lassen, was diese erneut belastet hat“.

Randnummer 5

b) Dies lässt - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ausgangspunkt zutreffend hingewiesen hat - erkennen, dass die Strafkammer zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinem Nachteil gewertet hat.

Randnummer 6

aa) Das Prozessverhalten eines Angeklagten gegenüber Zeugen und Mitangeklagten kann zwar als Nachtatverhalten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und deshalb Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 6 StR 224/25 Rn. 6 mwN). Jedoch darf der Angeklagte im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen grundsätzlich als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Misserfolgs allein deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84 Rn. 25; vom 9. September 1987 - 3 StR 307/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 und vom 3. August 1994 - 2 StR 161/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom 21. April 1995 - 1 StR 69/95 Rn. 17). Die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens wird erst erreicht, wenn sich das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters darstellt, etwa, weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 2 StR 93/25 Rn. 12 mwN).

Randnummer 7

bb) Hieran gemessen hält die strafschärfende Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen keine über das Leugnen der eigenen Schuld hinausgehenden Ehrverletzungen der Tatopfer. Soweit der Angeklagte die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten lediglich dadurch in Abrede gestellt hat, dass er die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und versucht hat, Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen, handelt es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten. Dass er darüber hinaus die Geschädigten ausdrücklich als Lügnerinnen bezeichnet hat, ist den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zudem hätte sich die Strafkammer dann gerade mit Blick auf die hier von „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“ geprägte Beweiswürdigung damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte die vier Geschädigten verteidigungshalber der Lüge bezichtigt hat, um die von ihnen vorgebrachten belastenden Tatsachen zu leugnen, oder ob es sich um ein ausschließlich der Diffamierung der Zeuginnen dienendes Vorbringen gehandelt hat.

Randnummer 8

3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

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