Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Urteil vom 12.01.2017 – IV R 55/11
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2017:U.120117.IVR55.11.0
- Normenkette
- § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 118 Abs 2 FGO, GewStG VZ 2008
Leitsatz
1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.
Zitierte Vorschriften
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